Schadenersatz für Altlasten:
Nicht immer haftet der Verkäufer einer Liegenschaft für vorhandene Altlasten (Kontaminationen). Die Rechtsprechung fordert hiefür zumindest ein Verschulden auf der Verkäuferseite, welches darin gelegen sein kann, dass trotz Vorliegen objektiver Verdachtsgründe vom Verkäufer keine verpflichtenden, weiteren Nachforschungen angestellt wurden.
Der allenfalls hieraus resultierende Schadenersatzanspruch des Käufers richtet sich grundsätzlich auf Verbesserung. Wäre diesbezüglich der haftende Verkäufer säumig, so kann der Käufer auch Geldersatz zur Abgeltung der Ersatzvornahme verlangen. Die in Kaufverträgen vorgesehene Pflicht zur „lastenfreien Übergabe“ der Liegenschaft bezieht sich grundsätzlich nur auf rechtliche Lasten, nicht auf – Sachmängel darstellende – Altlasten.
Die Einholung entsprechender Unterstützung und Auskunft VOR Vertragsabschluss ist daher angezeigt.
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