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EHEVERTRAG – JA ODER NEIN?

Ein Ehevertrag wird in den meisten Fällen vor der beabsichtigten Eheschließung geschlossen und enthält in der Regel Bestimmungen für den Fall der Ehescheidung oder des Todes eines Ehegatten. Er dient im Allgemeinen dazu, die gesetzlichen Ansprüche des wirtschaftlich schwächeren Teils gegenüber dem stärkeren Teil zu beschränken bzw. im Vorhinein zu reglementieren.

Der Ehevertrag soll ein Mittel zur Konfliktvermeidung sein, daher ist es wesentlich, dass die Verhandlungen „auf gleicher Augenhöhe“ geführt werden und die Regelungen einigermaßen fair und ausgewogen sind, damit auch Streitigkeiten im Fall der Ehescheidung über die mögliche Gültigkeit einzelner Bestimmungen hintan gehalten werden.

Jedenfalls anzuraten ist ein Ehevertrag dann, wenn werthaltige Liegenschaften oder Unternehmen in die Ehe eingebracht werden. Diese unterliegen zwar auch bei Nichtabschluss des Ehevertrages nicht der ehelichen Aufteilung, jedoch kann in einem Ehevertrag zusätzlich ausgeschlossen werden, dass Wertsteigerungen von Liegenschaften oder Unternehmen zu einem Ausgleichsanspruch des Ehepartners führen.
Auch Regelungen über eheliche Ersparnisse und die Ehewohnung (Wohnsitz beider Ehegatten während aufrechter Ehe) können in gewissem Rahmen getroffen werden. Sie unterliegen jedoch der richterlichen Kont-rolle, soweit sie einen Teil gröblich benachteiligen. Auch hinsichtlich jener Vertragspunkte, die den Unterhalt der Ehegatten bei Ehescheidung im Vorhinein regeln, ist diese Inhaltskontrolle im Nachhinein durch den Richter anlässlich der Ehescheidung möglich.
Darüber hinaus besteht natürlich auch noch die Möglichkeit, erbrechtliche Folgen, Regelung hinsichtlich der gemeinsamen Kinder oder pauschale Ausgleichszahlungen zu vereinbaren.
Inwieweit die Sinnhaftigkeit des Abschlusses eines Ehevertrages gegeben ist, richtet sich sicherlich nach der Vermögenslage der zukünftigen Ehegatten. Wenngleich die Inhaltskontrolle anlässlich einer strittigen Ehescheidung bzw. des darauffolgenden Aufteilungsverfahrens durch den Richter gegeben ist, verhindert der abgeschlossene Ehevertrag jedoch oftmals das Streitpotential und führt doch, soweit nicht ursprünglich eine gröbliche Benachteiligung ausverhandelt wurde, zu einer Absicherung des wirtschaftlich stärkeren Partners. Ein Beratungsgespräch ist daher jedenfalls zu empfehlen.

Gerne beraten wir Sie hierüber!

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2020-06-19T11:52:20+02:00
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