Mietrechtssprechnung im Wandel
Wer hat was zu erhalten?
Nach der für Vermieter stark belastenden Judikatur des OGH im Jahr 2007 („Klauselentscheidung") war diesem die Überbindung von Erhaltungs- und Reparaturpflichten an den Mieter als unzulässig versagt worden. Das hatte zu nicht unwesentlichen Teilen seinen Grund in der damaligen Konstellation des Sachverhaltes. Nach der Rechtssprechung der letzten Monate ist wiederholt entschieden worden, dass es bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung und diesbezüglicher Formulierung dem Vermieter durchaus gelingen kann, nicht unwesentliche Erhaltungs- und Reparaturpflichten (Therme, Warmwasserboiler, Ausmalen des Mietobjektes) auf den Mieter zu überbinden.
Holen Sie daher unbedingt im Falle eines beabsichtigten Vertragsabschlusses Rechtsauskunft ein.