Änderungen im Kindschaftsrecht ab dem 1.2.2013
Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31.01.2013 die Rechtslage des Vaters eines unehelichen Kindes, der die gemeinsame Obsorge nur mit Zustimmung der Mutter oder unter der Voraussetzung der Gefährdung des Kindeswohls erlangen konnte, als sachliche Diskriminierung qualifiziert hat, war der Gesetzgeber gefordert, eine entsprechende Änderung herbeizuführen.
Mit der neuen Regelung wurde die Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge erweitert und vor allem dem Vater eines unehelichen Kindes ebenso die Möglichkeit der Obsorge bzw. der hauptsächlichen Betreuung des Kindes eingeräumt. So kann einem der Elternteile die Obsorge auch nur beschränkt zugeteilt werden. Mit der Änderung wurde auch eine Regelung zur Ausweitung des persönlichen Kontakts zwischen Eltern und Kind aufgenommen, sodass der getrennt lebende Elternteil neben dem bisherigen Besuchsrecht auch ein weitreichenderes Kontaktrecht hat, wonach er auch in die Pflege und Erziehung des Kindes Einfluss nehmen kann. Ausgeweitet wurden auch die Rechte des Elternteils zur Vertretung des Kindes in Angelegenheiten des täglichen Lebens, solange sich das Kind regelmäßig beim nicht obsorgeberechtigten zweiten Elternteil aufhält.
Nicht unwesentlich ist auch eine Änderung im Unterhaltsrecht, wonach mittlerweile die Elternteile eine Vereinbarung über die Höhe des Kindesunterhalts treffen können und dafür eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Trotz allem kann diese Vereinbarung jedoch nicht zu Lasten des Kindes getroffen werden, dem trotz der zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung weiterhin das Recht zukommt, den sich nach den gesetzlichen Regelungen oder der Judikatur ergebenden Unterhalt allenfalls nachzufordern.
Gerade für anhängige Streitigkeiten zwischen Eltern über die Regelung von Obsorge- oder Besuchsrecht und anlässlich bevorstehender Ehescheidungsverfahren sind die neuen Regelungen wesentlich und beachtenswert. Es ist daher jedenfalls anzuraten, juristische Hilfe zur Beurteilung des im Einzelfall vorliegenden Sachverhalts einzuholen.